Web Analytics Made Easy - Statcounter

Angeblich Waldbrandstufe 4: Feuerschalen über Ostern verboten | Taucha kompakt

arrow_back_rounded
Lesefortschritt
Veröffentlicht am 09.04.2020 16:28

Angeblich Waldbrandstufe 4: Feuerschalen über Ostern verboten

Das Osterfest 2020 wird aufgrund der Beschränkungen durch die Corona-Krise anders als gewohnt. Nun vermiest noch ein weiterer Fakt das Beisammensein: die Waldbrandwarnstufe 4 wurde laut der Stadt Taucha für den Landkreis Nordsachsen ausgerufen - mit entsprechenden Folgen.

Das Osterfest 2020 wird aufgrund der Beschränkungen durch die Corona-Krise anders als gewohnt. Nun vermiest noch ein weiterer Fakt das Beisammensein: die Waldbrandwarnstufe 4 wurde laut der Stadt Taucha für den Landkreis Nordsachsen ausgerufen - mit entsprechenden Folgen.

Verboten sind Osterfeuer - egal ob privat oder öffentlich - laut der Allgemeinverfügung sowieso, um Menschenansammlungen zu vermeiden. Nun kommt erschwerend hinzu, dass für den Landkreis Nordsachsen die zweithöchste Waldbrandwarnstufe 4 ausgerufen wurde. Sagt zumindest die Stadt Taucha. Der Deutsche Wetterdienst, der den Waldbrandgefahrenindex zur Verfügung stellt, weist für heute und die kommenden Tage nur sehr wenige Gebiete in Nordsachsen aus, für die diese Stufe 4 gilt. Taucha ist nicht dabei. Und auch der Sachsenforst weist nur für das nördliche Nordsachsen die Stufe 4 aus.

Angeblich Waldbrandstufe 4: Feuerschalen über Ostern verboten (Foto: taucha-kompakt.de)
Angeblich Waldbrandstufe 4: Feuerschalen über Ostern verboten (Foto: taucha-kompakt.de)
Angeblich Waldbrandstufe 4: Feuerschalen über Ostern verboten (Foto: taucha-kompakt.de)
Angeblich Waldbrandstufe 4: Feuerschalen über Ostern verboten (Foto: taucha-kompakt.de)
Angeblich Waldbrandstufe 4: Feuerschalen über Ostern verboten (Foto: taucha-kompakt.de)
cancel
info
Angeblich Waldbrandstufe 4: Feuerschalen über Ostern verboten (Foto: taucha-kompakt.de)

Für den nördlichen Bereich des Landkreises Nordsachsen wurde die Waldbrandwarnstufe 4 (rot) ausgerufen. Für den Rest und auch Taucha gilt die Stufe 3 (orange). Am heutigen Gründonnerstag, am morgigen Karfreitag, am Samstag und am Ostersonntag. Quelle: https://www.mais.de/php/sachsenforst.php und Google Maps. Montage: Taucha kompakt

Heißt: Für die Stadt Taucha gibt es keine Waldbrandwarnstufe 4 über Ostern. Allerdings schreibt die Stadtverwaltung heute in einer Pressemitteilung: „Somit sind Feuer in befestigen Feuerstätten, wie zum Beispiel Gartenkaminen oder auch handelsüblichen Feuerschalen untersagt”. Auf welcher rechtlichen Grundlage dieses Verbot erfolgt, konnte nicht zweifelsfrei mitgeteilt werden. Auf Nachfrage bei Sprecher Nico Graubmann zitiert dieser Tauchas Brandschutzbeauftragten Johannes Hönecke, der sich wiederum auf die Polizeiverordnung der Stadt stützt. Hönecke weist auf Paragraph 15 hin, in dem es heißt: „Für das Abbrennen von offenen Feuern ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich. Die Feuerstelle darf einen Durchmesser bis zu einem Meter aufweisen. Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen.” Nur: Um offene Feuer geht es in vorliegendem Fall gar nicht, sondern um Feuerschalen und Gartenkamine. Zumal Graubmann selbst in seiner Pressemitteilung schreibt: „Der §15 der Polizeiverordnung der Stadt Taucha wurde durch die Allgemeinverfügung außer Kraft gesetzt.” Sich dann also auf genau diesen Paragraphen in der Begründung zu berufen ist mindestens irreführend.


Jetzt neu: Abonnieren Sie unseren WhatsApp-Kanal und bleiben Sie stets aktuell informiert über neue Artikel.

Also was gilt denn nun und vor allem: auf welcher rechtlichen Grundlage und mit welcher Begründung?

Auch Ordnungsamtsleiter Jens Rühling konnte nicht wirklich zur Klärung beitragen. Er bringt die Allgemeinverfügung des Freistaats Sachsen ins Spiel. „Alle Osterfeuer sind untersagt, heißt es in der Allgemeinverfügung”, so Rühling. Die Stadt Taucha legt nun diesen Satz für sich so aus, dass sie gleich komplett alle Feuer über Ostern untersagt. Man wolle vermeiden, dass sich Grundstücks- oder Gartennachbarn von zu viel Rauchentwicklung gestört fühlen und am Ende noch die Feuerwehr gerufen wird. „Wir müssen unsere Kameradinnen und Kameraden schützen. Wenn man sich ansieht, was in den Gärten teils für Haufen liegen, die nur darauf warten, abgebrannt zu werden, besteht zu befürchten, dass die Feuerwehr Dauereinsätze fährt. Das könnte auch dazu führen, dass sich jemand mit dem Corona-Virus ansteckt und ein ganzer Löschtrupp unter Quarantäne muss”, argumentiert Rühling.

Eine rechtliche Grundlage für diese Neuauslegung der sächsischen Allgemeinverfügung durch die Stadtverwaltung Taucha konnte Jens Rühling nicht nennen und offenbar existiert diese auch nicht. „Wir setzen die Allgemeinverfügung in Taucha rigoros um. Es sollen sich einfach mal alle daran halten”, lautete seine einfache Begründung. Dies gelte für Ostern, also Karfreitag, Karsamstag, Ostersonntag und Ostermontag.

Das herkömmliche Grillen mit Holzkohle sei aber erlaubt und sollte unter strengen Auflagen durchgeführt werden. Die Polizeibehörde sei das gesamte Wochenende im Zwei-Schicht-System im Einsatz und kontrolliere neben der Einhaltung der Coronaschutz-Auflagen auch die allgemeine öffentliche Ordnung und eben die Einhaltung des Verbotes der Feuer.

Ab Dienstag ist wieder alles beim Alten - dann darf jeder wieder einige Scheite Holz in seiner Feuerschale auf der befestigten Gartenterrasse verbrennen. Dann ist Ostern vorbei - und damit auch die ganz eigene Bewertung der Allgemeinverfügung des Freistaates durch die Stadt Taucha.

Update: Nach Veröffentlichung des Textes meldet sich Johannes Höneke vom Sachgebiet Brand- und Katastrophenschutz der Stadt Taucha und erklärte den Sachverhalt erneut - allerdings wiederum mit Widersprüchen: Zum einen stellte er klar, dass Landesrecht das Kommunalrecht bricht. Heißt: Wenn es eine höherrangige Entscheidung gibt, wird das Kommunalrecht aufgehoben. „Durch die Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen sind alle Art Osterfeuer verboten (ob privat oder öffentlich)”, so Höneke. Soweit klar und unstrittig, denn niemand brennt ein Osterfeuer in einer Feuerschale ab. Eine Antwort, ob ein Feuer in einer Feuerschale an Ostern als Osterfeuer gilt, steht noch aus.

Gleichzeitig beruft sich Höneke aber auf §15 der Polizeiverordnung der Stadt Taucha, in der es heißt: „...kann das Abbrennen offene Feuer untersagt werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen”. Dass er sich hier auf eben diesen Paragraphen beruft, der ja aber vom Landesrecht „gebrochen” wurde, ist zumindest merkwürdig. Er erklärt weiter: „Der angegebene Satz wurde vom Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Soziales in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr Taucha erörtert und beide kamen zu dem Entschluss, dass die aktuelle Waldbrandwarnstufe 3, in anderen Teilen auch 4, die Umstände begünstigen könnten, offenes Feuer jeder Art (auch in Feuerschalen oder ähnliches) nicht gefahrlos abbrennen zu können”, so Höneke.

Und die eigentliche Frage steht auch noch im Raum: Wenn Landesrecht das Kommunalrecht bricht, hat dann die eigene Auslegung der Stadt Taucha überhaupt Bestand?

Hier gibt es Antworten auf viele Fragen, was an Ostern in Sachsen erlaubt ist .


Daniel Große
Daniel Große
Daniel Große arbeitet seit 2001 als freier Journalist und berichtet hier zu allen Themen, die unsere Region bewegen. Infrastruktur, Blaulicht-Meldungen, Veranstaltungen, Neues aus den Rathäusern und vieles mehr veröffentlicht er hier. Schnell, kompakt und verständlich.
north
© taucha.media, Daniel Große.
Bereitgestellt mit dem myContent.online CMS und PORTAL.