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Immer wieder gibt es Verwirrung darüber, ob sich Infizierte und Kontaktpersonen mittels Antigen-Test oder PCR-Test freitesten können. Seit diesen Montag, den 24. Januar, gilt eine neue entsprechende Regelung.

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Personen, die aufgrund einer Infektion abgesondert sind, können sich am 7. Tag der Absonderung mittels Antigenschnelltest “freitesten” lassen, wenn sie für mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Dies regelt ein Muster-Erlass des Sozialministeriums Sachsen, den unter anderem der Landkreis Nordsachsen in die derzeit gültige Allgemeinverfügung “Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen” übernommen hat. Diese ist seit 24. Januar 2022 gültig. Dort heißt es:

  • Für Kontaktpersonen endet die Absonderung 10 Tage nach dem Tag, an dem das Testergebnis des Quellfalls bekannt wurde bzw. die Symptome begannen. Die Absonderungszeit kann früher beendet werden, wenn ein frühestens am 7. Tag vorgenommener Antigenschnelltest oder PCR-Test negativ ausfällt.
  • Kinder, die Einrichtungen ohne serielle (also regelmäßige) Testung besuchen, können die Absonderung beenden, wenn ein frühestens am 7. Tag durchgeführter Antigenschnelltest oder ein am 5. Tag durchgeführter PCR-Test negativ ausfällt.
  • Bei positiv getesteten Personen endet die Absonderung grundsätzlich nach 10 Tagen, wenn in den letzten 48 Stunden keine Symptome auftraten. Die Absonderung kann vorzeitig beendet werden, wenn ein frühestens am 7. Tag vorgenommener Antigenschnelltest oder PCR-Test negativ ausfällt und 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden hat. Dem negativen Testnachweis ist ein PCR-Testergebnis mit einem CT-Wert über 30 gleichgestellt.

Kitas und Schulen müssen dieses “Freitesten” akzeptieren und können sich beispielsweise nicht darauf berufen, zum Schutz der gesunden Kinder und des Personals das offizielle Ende der Absonderung abzuwarten. Dr. Steffi Melz, Leiterin des Gesundheitsamtes Nordsachsen sagt: “Die Leitung einer Kindertageseinrichtung hat keinen Einfluss auf den Zeitraum der Absonderung. Diesen kann jeder nach den oben genannten Kriterien verkürzen. Das bedeutet: Ein Kind befindet sich nach dem Verkürzen der Absonderungszeit nicht mehr in häuslicher Quarantäne beziehungsweise Isolierung. Ob jedoch der Kindergarten geöffnet ist, liegt in der Entscheidung der Kita. Darauf hat das Gesundheitsamt keinen Einfluss.”

Auch das Sozialministerium Sachsen antwortet auf Nachfrage: “Bei einer Freitestung ist die Absonderung beendet, damit besteht auch keine Zutrittsbeschränkung.” Selbiges gilt für alle Infektionsfälle, die nach dem 23. Januar festgestellt wurden und deren Absonderung vor dem 24. Januar begonnen hat.

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Veröffentlicht am 25. Januar 2022 um 19:20 Uhr.
Letzte Bearbeitung: 25. Januar 2022 um 19:20 Uhr.

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