Landkreis sieht Halterabfrage nach Dreh im Tauchaer Rathaus als rechtmäßig an | Taucha kompakt

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Landkreis sieht Halterabfrage nach Dreh im Tauchaer Rathaus als rechtmäßig an

Das Kamerateam um Redakteur Adrian-Basil Mueller auf dem Weg ins Tauchaer Rathaus. (Foto: SPIEGEL TV Magazin)
Das Kamerateam um Redakteur Adrian-Basil Mueller auf dem Weg ins Tauchaer Rathaus. (Foto: SPIEGEL TV Magazin)
Das Kamerateam um Redakteur Adrian-Basil Mueller auf dem Weg ins Tauchaer Rathaus. (Foto: SPIEGEL TV Magazin)

Nach dem Besuch eines Kamerateams im Tauchaer Rathaus und an einer Blitzer-Messstelle hatte die Stadt Taucha eine Halterabfrage veranlasst. Ein Leser von Taucha kompakt wollte von der Kommunalaufsicht wissen, ob das rechtsaufsichtlich zu beanstanden ist. Der Landkreis sagt nun: nein. Die Begründung ist juristisch umfangreich – und lässt dennoch Fragen offen.

Die Halterabfrage nach dem Besuch eines SPIEGEL-TV-Kamerateams in Taucha war nach Auffassung des Landratsamtes Nordsachsen rechtmäßig. Das teilte das Amt für Kommunales und Ordnung einem Leser von Taucha kompakt mit, der den Vorgang bei der Kommunalaufsicht angezeigt hatte. Die Antwort des Landratsamtes liegt Taucha kompakt nun vor.

Wörtlich heißt es, nach Prüfung der Sach- und Rechtslage sei die „beschwerdegegenständliche Halterermittlung im vorliegenden Fall nach Rechtsauffassung des Landratsamtes Nordsachsen rechtmäßig erfolgt“. Ein Verstoß gegen § 35 Straßenverkehrsgesetz habe „aus rechtsaufsichtlicher Sicht nicht festgestellt werden“ können.


„... zurückkommend auf unsere E-Mail vom 12. Mai 2026 möchten wir Ihnen nach Prüfung der Sach- und Rechtslage mitteilen, dass die beschwerdegegenständliche Halterermittlung im vorliegenden Fall nach Rechtsauffassung des Landratsamtes Nordsachsen rechtmäßig erfolgt ist. Diese wurde im Rahmen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit - insbesondere zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit bzw. Sicherung des ordnungsgemäßen Verwaltungsbetriebs und der ungestörten Amtsführung des Hoheitsträgers - auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 33 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 Nr. 1 StVG sowie der §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 2 Abs. 1, 5 und 6 Sächsisches Polizeibehördengesetz (SächsPBG) und § 4 Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG) i. V. m. § 3 SächsPBG aus nachvollziehbaren Gründen veranlasst.

Ein Verstoß gegen § 35 StVG konnte aus rechtsaufsichtlicher Sicht nicht festgestellt werden.
Für Ihre datenschutzrechtlichen Anliegen wenden Sie sich bitte direkt an den Datenschutzbeauftragten der Stadt Taucha (datenschutz@taucha.de)

Kommunalaufsicht Landkreis Nordsachsen

Damit stärkt die Kommunalaufsicht der Stadt Taucha den Rücken. Eine vollständige datenschutzrechtliche Bewertung ersetzt diese Einschätzung allerdings nicht. Die Kommunalaufsicht prüft vor allem, ob die Kommune im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse gehandelt hat.

Was war passiert?

Am 17. April war ein Kamerateam unangekündigt im Rathaus erschienen. Die Aufnahmen standen im Zusammenhang mit dem Fall des Feuerwehrmannes Ray Lange, der während einer Einsatzfahrt mit einem Feuerwehrfahrzeug in einem Baustellenbereich geblitzt worden war und sich gegen den Bußgeldbescheid gewehrt hatte.

Später wurde aus dem Material ein Beitrag von SPIEGEL TV. Nach dem Besuch des Kamerateams ließ die Stadt eine Halterabfrage veranlassen. Dabei wurde über das zuständige Polizeirevier ermittelt, auf wen das Fahrzeug des Kamerateams zugelassen war.

Die Stadt hatte den Vorgang bereits zuvor gegenüber Taucha kompakt bestätigt. Die Halterabfrage sei „zur Gefahrenermittlung“ erfolgtund dadurch gerechtfertigt gewesen, teilte die Verwaltung mit. Hintergrund seien unangekündigte Filmaufnahmen vor und im Rathaus sowie später an einer vorgesehenen Geschwindigkeitsmessstelle gewesen. Dort sei ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen gefilmt worden. Zudem verwies die Stadt auf die aufgeheizte öffentliche Debatte rund um das Bußgeldverfahren. Es habe nicht nur sachliche Beschwerden, sondern auch Drohungen gegen Mitarbeiter der Stadtverwaltung gegeben. Vor diesem Hintergrund habe befürchtet werden müssen, dass es den Personen nicht um kritische Berichterstattung, sondern um Störung von Verwaltungsabläufen und Provokation gehen könnte.

Bei der Halterabfrage stellte sich heraus, dass das Fahrzeug auf ein TV-Produktionsunternehmen zugelassen ist, das unter anderem für SPIEGEL TV arbeitet. Weiteres sei danach nicht veranlasst worden, hieß es aus der Stadtverwaltung. Auf eine heutige erneute Nachfrage von Taucha kompakt teilte die Stadt nun lediglich mit: „Zu dieser Frage haben wir uns bereits vollständig erklärt.“

Warum der Landkreis die Abfrage für zulässig hält

Das Landratsamt begründet seine Einschätzung mit einer ganzen Kette von Vorschriften. Entscheidend ist dabei zunächst § 35 Absatz 1 Nummer 4 Straßenverkehrsgesetz. Diese Vorschrift erlaubt die Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten an Behörden und öffentliche Stellen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Vereinfacht gesagt: Halterdaten dürfen nicht aus bloßer Neugier oder zur allgemeinen Recherche abgefragt werden. Es braucht einen gesetzlichen Zweck. Einer dieser Zwecke ist die Gefahrenabwehr.

Das Landratsamt sieht diesen Zweck hier erfüllt. In seiner Antwort verweist es ausdrücklich auf die „Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit“, insbesondere auf die „Erhaltung der Funktionsfähigkeit“ und die „Sicherung des ordnungsgemäßen Verwaltungsbetriebs“ sowie der „ungestörten Amtsführung des Hoheitsträgers“. Mit anderen Worten: Aus Sicht der Kommunalaufsicht durfte die Stadt die Situation nicht nur als journalistischen Besuch bewerten, sondern auch unter dem Gesichtspunkt, ob der Verwaltungsbetrieb gestört oder Mitarbeiter beeinträchtigt werden könnten.

Was die weiteren Paragrafen bedeuten

Die weiteren genannten Vorschriften bilden gewissermaßen das rechtliche Fundament dieser Argumentation.

§ 33 Straßenverkehrsgesetz regelt, welche Fahrzeug- und Halterdaten in den Fahrzeugregistern gespeichert werden. § 32 Straßenverkehrsgesetz beschreibt, zu welchen Aufgaben diese Register geführt und genutzt werden dürfen. § 35 Straßenverkehrsgesetz ist die Vorschrift, die unter bestimmten Voraussetzungen die Weitergabe dieser Daten erlaubt. Entscheidend bleibt dabei immer die Erforderlichkeit für den jeweiligen Zweck.

Die vom Landkreis ebenfalls genannten Vorschriften aus dem Sächsischen Polizeibehördengesetz erklären, wer in Sachsen für Gefahrenabwehr zuständig ist und wann Polizei- beziehungsweise Polizeibehörden handeln dürfen. Gemeinden sind nach § 1 Sächsisches Polizeibehördengesetz Ortspolizeibehörden. Nach § 2 haben Polizeibehörden die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Außerdem dürfen sie auch Vorbereitungen treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können.

§ 5 regelt die örtliche Zuständigkeit, § 6 die sachliche Zuständigkeit. Vereinfacht: Die Behörde muss sowohl räumlich als auch inhaltlich für die Aufgabe zuständig sein. Das ist hier der Fall.

Das Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz kommt ins Spiel, weil die Halterabfrage nach Darstellung der Stadt über das Polizeirevier erfolgte. Die Polizei hat nach § 2 dieses Gesetzes ebenfalls die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. § 4 definiert, was darunter fällt. Zur öffentlichen Sicherheit gehören nicht nur die Rechtsordnung und individuelle Rechte, sondern auch der Bestand und die Einrichtungen des Staates oder anderer Hoheitsträger. Darauf stützt sich offenbar die Argumentation, dass auch ein ordnungsgemäß arbeitender Verwaltungsbetrieb geschützt sein kann.

Wichtig ist aber auch: Das Polizeirecht kennt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Maßnahmen müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die Betroffene und Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.

Juristisch entlastet – aber nicht völlig ausgeräumt

Die Antwort des Landratsamtes ist für die Stadt Taucha eine klare Entlastung. Zumindest aus rechtsaufsichtlicher Sicht sieht der Landkreis keinen Verstoß gegen § 35 Straßenverkehrsgesetz.

Damit ist aber nicht automatisch jede Frage beantwortet. Denn die Bewertung des Landratsamtes folgt im Kern der Gefahrenabwehr-Logik: Die Stadt durfte demnach angesichts der angespannten Situation prüfen lassen, wer hinter dem Fahrzeug steht, weil eine Störung des Verwaltungsbetriebs oder eine Beeinträchtigung von Mitarbeitern nicht ausgeschlossen werden sollte.

Die journalistische und politische Frage bleibt dennoch bestehen: Wie konkret war diese Gefahr tatsächlich? Reicht ein unangekündigtes Kamerateam, das im Rathaus Fragen stellt und später an einer Messstelle filmt, bereits aus, um eine tatsächliche „Gefahr“ zu sehen und eine Halterabfrage zu rechtfertigen?

Gerade an dieser Stelle wirkte die bisherige Erklärung der Stadt wenig überzeugend. Der Pressesprecher der Verwaltung hatte nach Darstellung der Stadt die Identität der Personen feststellen wollen, sei aber vor laufender Kamera sofort mit Fragen bedrängt worden. Dass ausgerechnet ein Pressesprecher einer Behörde ein Kamerateam nicht nach Auftraggeber oder Format fragen konnte, bleibt zumindest bemerkenswert.

Streitpunkt: Was geschah an der Messstelle?

Die Stadt hatte außerdem erklärt, die Personen hätten „wahrscheinlich“ einen Mitarbeiter des Ordnungsamtes zu einer vorgesehenen Geschwindigkeitsmessstelle verfolgt. Dort sei dieser gegen seinen Willen gefilmt und zu Aussagen über Verwaltungsabläufe gedrängt worden.

Adrian-Basil Mueller, Autor des SPIEGEL-TV-Beitrags, hatte dieser Darstellung auf Anfrage von Taucha kompakt widersprochen. Zwar bestätigte er, dass die zeitliche Reihenfolge im Fernsehbeitrag nicht der tatsächlichen Reihenfolge entsprach. Zuerst sei versucht worden, im Rathaus zu drehen, danach seien Aufnahmen mit Ray Lange und Cliff Winkler entstanden. Bei der Fahrt mit Winkler sei dann zufällig gefilmt worden, wie die Blitzeranlage aufgebaut wurde. Dass dem Mitarbeiter des Ordnungsamtes gefolgt worden sei, wies Mueller zurück.

Öffentliche Sicherheit ist ein weiter Begriff

Die Einordnung des Landratsamtes zeigt zugleich, wie weit der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Polizeirecht gefasst ist. Er umfasst nicht nur klassische Gefahrensituationen wie Gewalt, Sachbeschädigung oder Straftaten. Geschützt sind auch staatliche Einrichtungen und deren Funktionsfähigkeit. Darauf stellt der Landkreis ab. Das bedeutet aber nicht, dass jedes störende oder unangenehme Verhalten automatisch eine Halterabfrage rechtfertigt. Auch bei einem weiten Gefahrenbegriff muss im Einzelfall eine nachvollziehbare Gefahr angenommen werden können. Zudem muss die Maßnahme verhältnismäßig sein.

Dass von einem Redakteur, einem Ton- und einem Kameramann eine solche Gefahr ausgeht, dass die öffentliche Sicherheit in Frage gestellt werden muss, erscheint zumindest absurd. Wie das Ergebnis der Halterabfrage nun diese vermeintliche Gefahrenlage verändert hat und was man sich überhaupt davon erhoffte, bleibt weiter unbeantwortet.

Der Halter des Fahrzeuges, mit dem das Kamerateam unterwegs war, will die Sache auf sich beruhen lassen und verfolgt die Abfrage seiner Daten nicht weiter.



Daniel Große
Daniel Große
Daniel Große arbeitet seit 2001 als freier Journalist und berichtet hier zu allen Themen, die unsere Region bewegen. Infrastruktur, Blaulicht-Meldungen, Veranstaltungen, Neues aus den Rathäusern und vieles mehr veröffentlicht er hier. Schnell, kompakt und verständlich.

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