Anzeige. Enterbt zu werden heißt nicht automatisch, leer auszugehen: Kindern steht oft ein Pflichtteil als reiner Geldanspruch gegen die Erben zu. Ein Ratgebertext von Rechtsanwalt Markus Tschiedel.
Anzeige. Wird ein Kind im Testament ausdrücklich enterbt, bedeutet das nicht automatisch, dass es leer ausgeht. Das deutsche Erbrecht schützt nahe Angehörige durch den sogenannten Pflichtteilsanspruch. Dieser greift, wenn gesetzliche Erben, insbesondere Kinder, durch ein Testament oder ein Berliner Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben, nicht etwa ein Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände.
Besonders häufig entsteht diese Situation beim sogenannten Berliner Testament. Dabei setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder sind im ersten Erbfall enterbt und erhalten zunächst nichts. Erst nach dem Tod des zweiten Elternteils werden sie Schlusserben. Trotzdem können die Kinder bereits nach dem ersten Todesfall ihren Pflichtteil verlangen. Das führt in der Praxis oft zu erheblichen finanziellen Belastungen für den überlebenden Ehepartner. Nicht selten entstehen dadurch familiäre Spannungen.
Die Berechnung des Pflichtteils hängt vom gesamten Nachlasswert ab. Dazu zählen Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen und sonstige Vermögenswerte. Abzuziehen sind die Nachlassverbindlichkeiten. In der Praxis ist häufig streitig, ob der Nachlass vollständig offengelegt wurde. Enterbte Kinder haben deshalb umfassende Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche.
Eine besondere Rolle spielt die sogenannte Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen. Hat der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod Vermögen verschenkt, können diese Zuwendungen den Pflichtteil erhöhen. Grundsätzlich gilt die Zehnjahresfrist: Mit jedem vollen Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, verringert sich der anrechenbare Wert um zehn Prozent. Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung vollständig unberücksichtigt.
Wichtig ist jedoch, dass diese Frist nicht immer zu laufen beginnt. Behält sich der Erblasser beispielsweise ein umfassendes Wohnrecht vor oder bleibt er Selbstnutzer an einer verschenkten Immobilie (Nießbrauch), gilt die Schenkung rechtlich oft nicht als vollständig aus dem Vermögen des Erblassers gelöst. In solchen Fällen beginnt die Zehnjahresfrist unter Umständen gar nicht zu laufen. Dann kann der volle Wert auch noch viele Jahre später pflichtteilserhöhend berücksichtigt werden.
Pflichtteilsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat. Wer zu lange zögert, riskiert daher den Verlust seiner Ansprüche.
Angesichts der komplexen rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen ist es dringend zu empfehlen, sich frühzeitig an einen Anwalt für Erbrecht zu wenden. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann die individuelle Situation prüfen, den Pflichtteil korrekt berechnen, mögliche Ergänzungsansprüche bewerten und Auskunftsansprüche konsequent durchsetzen. Gerade bei größeren Vermögenswerten oder bei Gestaltungen wie dem Berliner Testament ist professionelle Unterstützung entscheidend, um die eigenen Rechte vollständig und rechtssicher wahrzunehmen. Wer enterbt wurde, sollte daher nicht vorschnell handeln, sondern seine Ansprüche fachkundig prüfen lassen.
Markus Tschiedel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
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