Ein Ratgebertext von Rechtsanwalt Markus Tschiedel aus Taucha
Anzeige. Rente – das soll eine schöne Zeit werden. Aber was ist, wenn man ins Pflegeheim muss? Die Kosten für Pflege und Unterbringung im Alter steigen stetig. Oft übersteigen die monatlichen Summen für Heimkosten und Pflege mehrere tausend Euro – Beträge, die viele Rentnerinnen und Rentner kaum bis gar nicht mit ihrer Altersvorsorge aufbringen können.
Reichen Einkommen und Ersparnisse nicht aus, haben zunächst Ehe- und Lebenspartner eine Einstands- und Unterhaltspflicht, danach die eigenen Kinder. Sollten diese nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, übernimmt der Sozialhilfeträger die Kosten. Das hat jedoch Konsequenzen: Der Sozialhilfeträger prüft, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist. Insbesondere ein eigenes Haus spielt dabei eine bedeutende Rolle.
Um zu verhindern, dass eine Immobilie verwertet wird, die über den eigenen Tod hinaus in der Familie verbleiben soll, kann es sinnvoll sein, frühzeitig über eine Vermögensübertragung nachzudenken – etwa durch Schenkung an die eigenen Kinder.
Eine Schenkung kann helfen, ein Haus oder anderes Vermögen an die nächste Generation zu übertragen. Durch die Schenkung geht das Eigentum auf den Beschenkten über und gehört formal nicht mehr dem Schenker. Im Pflegefall kann es dann grundsätzlich nicht mehr direkt als Vermögen des Schenkers für Heimkosten herangezogen werden.
Im Rahmen der Unterhaltspflicht der Kinder wird dabei in der Regel das Einkommen betrachtet. Vermögen der Kinder ist nicht automatisch in gleicher Weise maßgeblich, was die Überlegung einer Übertragung für manche Familien zusätzlich attraktiv macht.
Entscheidend ist die Beachtung der Zehn-Jahresfrist aus § 529 Abs. 1 BGB. Wird der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach der Übertragung pflegebedürftig und reicht sein eigenes Vermögen nicht aus, kann der Sozialhilfeträger die Schenkung wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB zurückfordern.
In diesem Fall kann die Schenkung wirtschaftlich wie verwertbares Vermögen behandelt werden, das zur Deckung der Pflegekosten herangezogen werden darf. Liegt die Schenkung dagegen länger als zehn Jahre zurück und tritt erst danach die Pflegebedürftigkeit ein, ist eine Rückforderung durch das Sozialamt nach § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
Wer sein Haus oder Vermögen sichern möchte, sollte eine solche Schenkung frühzeitig planen. Häufig bietet sich eine Kombination aus Übertragung und vertraglicher Absicherung an, etwa durch ein Wohnrecht. So bleibt die Schenkung wirksam, ohne dass der Schenkende vollkommen schutzlos ist. Zugleich kann eine Schenkung auch eine vorweggenommene Erbfolge darstellen, die steuerliche Vorteile haben kann.
Markus Tschiedel
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Familienrecht
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