Trampelpfad durch die Partheaue: NABU mahnt zu mehr Rücksicht | Taucha kompakt

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Veröffentlicht am 03.09.2026 10:04

Trampelpfad durch die Partheaue: NABU mahnt zu mehr Rücksicht

Heiko Thonig von der NABU Regionalgruppe Partheland klärt unter anderem mit solchen Schildern auf, dass der Trampelpfad im Schutzgebiet unerwünscht ist. (Foto: Daniel Große)
Heiko Thonig von der NABU Regionalgruppe Partheland klärt unter anderem mit solchen Schildern auf, dass der Trampelpfad im Schutzgebiet unerwünscht ist. (Foto: Daniel Große)
Heiko Thonig von der NABU Regionalgruppe Partheland klärt unter anderem mit solchen Schildern auf, dass der Trampelpfad im Schutzgebiet unerwünscht ist. (Foto: Daniel Große)

Ein schmaler Trampelpfad parallel zum Auenweg beschäftigt den NABU und inzwischen auch den Tauchaer Stadtrat. Der Weg führt auf einer Länge von rund 250 Metern durch das FFH-Gebiet Partheaue und wird nach Beobachtungen des Naturschutzbundes vor allem von Spaziergängern und Hundehaltern genutzt. Heiko Thonig von der NABU-Regionalgruppe Partheland möchte erreichen, dass die Bedeutung des Schutzgebietes stärker ins Bewusstsein der Bürger rückt.

Thonig hatte das Thema bereits in der jüngsten Sitzung des Tauchaer Stadtrates im Rahmen der Bürgerfragestunde angesprochen. Er wollte von der Stadtverwaltung wissen, wie sie mit dem inoffiziellen Weg umgeht und ob dessen Nutzung geduldet werde. Dass das Problem bekannt ist, bestätigte Helge Zacharias, Fachbereichsleiter Bauwesen der Stadt Taucha. Die Stadt habe bereits versucht, den Trampelpfad durch Anpflanzungen unattraktiver zu machen. Der gewünschte Effekt sei jedoch ausgeblieben. Statt den Weg nicht mehr zu benutzen, seien Menschen anschließend um die neu gesetzten Pflanzen herumgelaufen. Für Zacharias sei dies deshalb auch eine Frage der Einstellung der Bürger. Bürgermeister Tobias Meier machte zugleich deutlich, dass eine dauerhafte Kontrolle kaum möglich sei. Eine Einzäunung der Fläche wolle die Stadt vermeiden. Aus seiner Sicht bleibe deshalb vor allem die Aufklärung.

NABU will für Schutzgebiet sensibilisieren

Um diese Aufklärung wolle sich nun Heiko Thonig kümmern. „Den Trampelpfad finden wir vom NABU nicht so schön. Wir wollen die Leute sensibilisieren“, sagt er. Vielen Nutzern sei vermutlich überhaupt nicht bewusst, dass sie sich innerhalb eines europäischen Schutzgebietes bewegen.

Die Parthe und große Bereiche ihrer Aue gehören zum FFH-Gebiet „Partheaue“. Dieses erstreckt sich mit insgesamt etwa 562 Hektar von Bereichen im Leipziger Nordosten über Taucha und Borsdorf bis in Richtung Brandis und Naunhof. In Taucha gehören unter anderem der Flusslauf, Wiesen, stehende Gewässer und angrenzende Gehölz- und Waldflächen zum Schutzgebiet. Auch große Bereiche rund um die Parthe im Stadtgebiet sind Bestandteil der Gebietskulisse.

Karte: Hier in etwa beginnt der Trampelpfad, der sich bis zum kleinen Schöppenteich zieht.
📍 Hier in etwa beginnt der Trampelpfad, der sich bis zum kleinen Schöppenteich zieht.
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Die Schutzwürdigkeit ergibt sich dabei nicht allein aus der Landschaft. Geschützt werden bestimmte Lebensraumtypen und Tierarten. Für die Partheaue nennt der Freistaat unter anderem Brenndolden-Auenwiesen, Flachland-Mähwiesen, verschiedene Eichen-Hainbuchen- und Auenwälder sowie Gewässerlebensräume. Nachgewiesene beziehungsweise für den Gebietsschutz maßgebliche Arten sind unter anderem Fischotter, Kammmolch, Mopsfledermaus, Eremit und Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling.

Thonig beobachtet nach eigenen Angaben nicht nur die Nutzung des Trampelpfades. Menschen würden sich abseits der vorhandenen Wege auch auf umgestürzten Bäumen aufhalten, darauf klettern oder dort Picknick machen. „Der Trampelpfad allein ist vielleicht nicht unbedingt schlimm. Aber wo einer ist, werden es schnell mehr“, sagt Thonig. Wenn immer neue Abkürzungen und Aufenthaltsplätze entstünden, verliere ein Schutzgebiet zunehmend seine eigentliche Funktion.

Thonig ist nicht nur Mitglied der NABU-Regionalgruppe Partheland, sondern auch als berufener sachkundiger Bürger Mitglied des Tauchaer Umweltausschusses. Auch dort habe er das Thema bereits angesprochen und vorgeschlagen, die Lücken in den Hecken entlang des Auenwegs durch Neuanpflanzungen zu schließen. „Daran würden wir uns auch beteiligen“, sagt er gegenüber Taucha kompakt.

Die Lücken in der Heckenanpflanzung entlang des Auenwegs begünstigen, dass immer mehr Menschen den Trampelpfad nutzen. (Foto: Daniel Große)
Die Lücken in der Heckenanpflanzung entlang des Auenwegs begünstigen, dass immer mehr Menschen den Trampelpfad nutzen. (Foto: Daniel Große)
Die Lücken in der Heckenanpflanzung entlang des Auenwegs begünstigen, dass immer mehr Menschen den Trampelpfad nutzen. (Foto: Daniel Große)

FFH-Gebiet bedeutet nicht automatisch Betretungsverbot

Allerdings: Rechtlich ist die Situation differenzierter, als die Bezeichnung „Schutzgebiet“ zunächst vermuten lässt. Ein FFH-Gebiet ist nicht mit einem Naturschutzgebiet gleichzusetzen, in dem je nach Schutzgebietsverordnung ausdrücklich ein Wegegebot gelten kann. Allein aus der Einstufung als FFH-Gebiet folgt deshalb kein generelles Verbot, vorhandene Wege zu verlassen.

Die sächsische Verordnung für das FFH-Gebiet Partheaue lässt die Nutzung durch die Öffentlichkeit „in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang“ grundsätzlich weiter zu. Voraussetzung ist allerdings, dass dadurch die für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile des Gebietes nicht erheblich beeinträchtigt werden und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Das Bundesnaturschutzgesetz enthält für sämtliche Natura-2000-Gebiete ein sogenanntes Verschlechterungsverbot. Veränderungen und Störungen sind unzulässig, wenn sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der für die Erhaltungsziele wichtigen Bestandteile des Gebietes führen können.

Ein einzelner Spaziergänger auf einem schmalen Pfad stellt deshalb nicht automatisch einen Verstoß gegen das FFH-Recht dar. Problematisch kann jedoch die dauerhafte und zunehmende Nutzung werden – beispielsweise wenn Vegetation niedergetreten wird, Lebensräume beeinträchtigt oder Tiere regelmäßig gestört werden. Wenn also immer wieder Wege verlassen werden und Trampelpfade entstehen, dann kann hier eine dauerhafte Veränderung und Verschlechterung einer Fläche entstehen.

Für größere Vorhaben gelten nochmals strengere Regeln. Projekte, die ein Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, müssen vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen geprüft werden. Das betrifft auch Veranstaltungen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe geschützter Bereiche, wie etwa das Ancient-Trance-Festival, das inmitten des FFH-Gebietes stattfindet. Hier gelten regelmäßig Ausnahmen und Freigaben der Unteren Naturschutzbehörde.

Auch bei der Mahd kommt es auf die Fläche an

Kritisch sieht Thonig außerdem, dass Flächen entlang des Auenwegs gemäht werden. „Alles, was an Pflanzen hier wächst, wird abgesenst“, sagt er. Seiner Ansicht nach sollten solche Bereiche stärker sich selbst überlassen werden. Generell wünscht er sich ein stärkeres Bewusstsein dafür, dass die Auenlandschaft entlang der Parthe nicht nur Naherholungsgebiet, sondern zugleich Lebensraum geschützter Arten und Pflanzen ist.

Hintergrund

Was ist ein FFH-Gebiet?

FFH steht für Fauna-Flora-Habitat. Grundlage ist die europäische FFH-Richtlinie. Gemeinsam mit den europäischen Vogelschutzgebieten bilden FFH-Gebiete das Schutzgebietsnetz „Natura 2000“. Ziel ist es, besonders wertvolle natürliche Lebensräume sowie gefährdete Tier- und Pflanzenarten dauerhaft zu erhalten.

Ist ein FFH-Gebiet die „höchste Schutzstufe“? So pauschal lässt sich das nicht sagen. FFH-Gebiete besitzen einen starken europarechtlichen Schutz, sind aber eine eigene Schutzkategorie mit einem anderen Ansatz als beispielsweise Naturschutzgebiete. Entscheidend sind die für das jeweilige Gebiet festgelegten Lebensräume, Arten und Erhaltungsziele. Ein FFH-Gebiet kann sich zugleich mit Landschafts- oder Naturschutzgebieten überschneiden, deren Verordnungen zusätzliche Verbote enthalten.

Was darf man in einem FFH-Gebiet?
Ein FFH-Gebiet ist grundsätzlich kein Sperrgebiet. Spazierengehen, Radfahren, Land- und Forstwirtschaft oder andere bestehende Nutzungen können weiterhin zulässig sein. Für die Partheaue erlaubt die Grundschutzverordnung ausdrücklich unter anderem die bisherige Nutzung durch die Öffentlichkeit sowie ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung – solange dadurch die Erhaltungsziele nicht erheblich beeinträchtigt werden und keine anderen Vorschriften entgegenstehen.

Was ist verboten?
Nach § 33 Bundesnaturschutzgesetz sind Veränderungen und Störungen unzulässig, die ein Natura-2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können. Bei größeren Projekten muss gegebenenfalls vorab eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgen. Projekte, die zu erheblichen Beeinträchtigungen führen, sind grundsätzlich unzulässig.

Was bedeutet das Verschlechterungsverbot?
Ein FFH-Gebiet soll nicht nur davor geschützt werden, vollständig zerstört zu werden. Sein Zustand darf sich auch hinsichtlich der geschützten Lebensräume und Arten nicht erheblich verschlechtern. Maßstab sind die konkreten Erhaltungsziele des jeweiligen Gebietes. Das bedeutet beispielsweise, dass Lebensräume nicht nach und nach verkleinert, geschädigt oder so stark gestört werden dürfen, dass ihre ökologische Funktion verloren geht. Auch viele einzelne Eingriffe können deshalb in ihrer Summe relevant werden.



    Daniel Große
    Daniel Große
    Daniel Große arbeitet seit 2001 als freier Journalist und berichtet hier zu allen Themen, die unsere Region bewegen. Infrastruktur, Blaulicht-Meldungen, Veranstaltungen, Neues aus den Rathäusern und vieles mehr veröffentlicht er hier. Schnell, kompakt und verständlich.

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