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Bogumilspark: Offener Brief des Investors | Taucha kompakt

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Veröffentlicht am 17.08.2015 12:16

Bogumilspark: Offener Brief des Investors

Wohngebiet FLSt 59711 („Im Bogumilspark”) Ernst-Moritz-Arndt-Str./Leipziger Straße und VEP Nr. 10 (Apartmenthotel Bogumilsgarten) vom 23.12.1993

Wohngebiet FLSt 59711 („Im Bogumilspark”) Ernst-Moritz-Arndt-Str./Leipziger Straße und VEP Nr. 10 (Apartmenthotel Bogumilsgarten) vom 23.12.1993

14.8.2015 Offener Brief an die Stadtverordneten der Stadt Taucha Postfach 1153, 04421 Taucha

Skizze des Standortes des Apartmenthotels (Foto: taucha-kompakt.de)
Skizze des Standortes des Apartmenthotels (Foto: taucha-kompakt.de)
Skizze des Standortes des Apartmenthotels (Foto: taucha-kompakt.de)
Skizze des Standortes des Apartmenthotels (Foto: taucha-kompakt.de)
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Skizze des Standortes des Apartmenthotels (Foto: taucha-kompakt.de)

Sehr geehrte Damen und Herren Stadtverordnete,

bedauerlicherweise wurde meinen verschiedenen Bitten um ein persönliches Gespräch mit Stadtverordneten im Zusammenhang mit meinen Wohnbebauungsabsichten auf meinem o.g. Wohnbaugrundstück seit Mai 2014 bis heute nicht entsprochen . Das Bauamt der Stadt Taucha hat erbetene Gespräche mit der von mir beauftragten Stadtplanerin sowie meinen Infrastrukturplanern sowie mit mir bisher strikt abgelehnt. Meine neuerliche Bitte um einen Gesprächstermin beim Bürgermeister der Stadt Taucha blieb bisher ohne Antwort.


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Deshalb wende ich mich jetzt in diesem offenen Brief schriftlich an Sie, um so einen sachbezogenen Problemlösungsdialog in beiderseitigem Interesse zu unterstützen und weitere Rechtsstreitigkeiten und das weitere Brachliegen des innerstädtischen wichtigen Grundstücks möglichst zu vermeiden.

Lassen Sie mich eingangs klarstellen, dass für mich die Wohnbebauung/Nutzung meines Grundstück gem. § 34 ff , 13 a BauGB und damit die Beseitigung der Blockade durch den formal noch bestehenden VEP Nr. 10 alternativlos ist. Ich will mein Eigentum gem. GG verwerten/nutzen.

Durch die planungshoheitliche interne Selbstbindung ist die Fläche im FLNP seit Jahren als Wohnbaugebiet von Ihnen bestimmt - nichts anderes will ich realisieren. Mein Antrag vom Mai 2014, einen Bebauungsplan entsprechend dem von mir vorgelegten städtebaulichen Konzept zu realisieren, wurde abgelehnt. Ich musste deshalb auf die Bebauung gem. § 34, 13 a BauGB umstellen und auf das Behalten des später pazellierten Grundstücks im Privatvermögen (incl. Straße, Weg und Infrastruktur) entsprechend meiner 2 beim LRA Nordsachsen, untere Baubehörde, eingereichten Bauvoranfragen. (Die bereits im Widerspruchsverfahren wegen VEP Nr. 10 Bestand gelandet sind.)

Ich bin seit 2000 aufgrund Erwerb aus Zwangsversteigerung Eigentümer, und werde im Zweifel eben noch Jahre weiter bis zur Zielerreichung ausharren. Das wird Zeit und Geld kosten, und ich werde am Ausgang der Rechtsstreitigkeiten in Anbetracht der Größenordnung der Schäden (dann weit über 100.000,- Euro) gezwungen sein, diese an die Verursacher (gem. § 839 BGB) weiter zu geben. Ob Sie bereit sind, diese zusätzlichen Risiken der Prozessausgänge einzugehen, ist selbstverständlich Ihre Entscheidung. Bis dahin und zwischenzeitlich wird die Bürgerschaft dies ebenfalls beurteilen und öffentlich diskutieren.

Wie bereits die LVZ zutreffend am 6.8.2015 schrieb, ist es aber letztlich nur eine Zeitfrage. Ich bitte die Stadtverordneten deshalb zu überprüfen, ob wir ernsthaft wegen einer bloßen zeitlichen Frage des Zuführens des innerstädtischen Grundstücks zur Wohnbebauung gemäß des Umgebungsbebauung und meinem Plankonzept jahrelange Rechtsstreitigkeiten, ggfs. bis zum BVerwG führen wollen ? Davon profitieren nur die Anwälte. Und ich bitte zu überprüfen, worin der Vorteil eines „Zeitgewinns” für die Stadt Taucha und ihrer Bürger liegen soll ? Und ob die Prozessrisiken incl. möglicher hoher Schadenersatzforderungen gem. § 839 BGB vertretbar sind ? Und ich bitte Sie zu überprüfen, ob dieser in Kopie beigefügte massive, teils 5-stöckige „Apartmenthotel-Komplex” gem. VEP Nr. 10 mit u.a. 100 Zimmern und Büros tatsächlich heutzutage noch in die Nachbarschaft und ins Stadtbild passen würde. Die Bürger in der Nachbarschaft werden durch das Verkehrsaufkommen/Parken und den Lärm sowohl auf der Leipziger als auch der Ernst-Moritz-Arndt-Straße damit nicht glücklich werden. (vgl. BVerwG AZ 3 S 2420/14: Keine Pension mit 17 Betten im Wohngebiet) Das wird öffentlich diskutiert werden.

Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP)

Ich bin weder Rechtsnachfolger des Erschließungsträgers des VEP Nr. 10, noch bin ich – wegen wirtschaftlicher Aussichtslosigkeit des „Apartmenthotelprojekts” aus Wendezeiten gewillt, dafür neuer Erschließungsträger zu werden. Sofern die Stadt Taucha das Projekt dort selbst realisieren will, möge man mir das Grundstück zum Verkehrswert abkaufen.

Ich bitte Sie, meine gestellten Anträge auf formale Aufhebung des VEP Nr. 10 vom 23.12.1993 zügig zu unterstützen und damit den Weg zur Wohnbebauung meines Grundstücks frei zu machen. Danke.

Alternativ werde ich zwecks sinnvoller Nutzung in der Zeit des Streitens prüfen, ob ich dem Land Sachsen / Landkreis/ Stadt Taucha das günstig gelegene innerstädtische Grundstück aus aktuellen Erfordernissen heraus nicht zur temporären Nutzung und Aufstellung von Wohncontainern für die Aufnahme von Flüchtlingen anbiete. Das wäre besser als eine jahrelange Brache und würde die bekanntlich schwebende „Waldumwandlungsproblematik” ebenfalls lösen. Und ich gehe davon aus, dass mein Angebot aus humanitären Gründen zügig und gern angenommen werden würde.

Mit freundlichem Gruß,

Eberhard Hickethier


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