Im Vorfeld des Stadtfestes Tauchscher hat die Stadtverwaltung Taucha eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese untersagt „Veranstaltungen auf öffentlichem Gelände und auf Privatgelände” im Zeitraum vom 26. bis 28. August.
Im Vorfeld des Stadtfestes Tauchscher hat die Stadtverwaltung Taucha eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese untersagt „Veranstaltungen auf öffentlichem Gelände und auf Privatgelände” im Zeitraum vom 26. bis 28. August.
Konkret geht es der Stadt Taucha darum, Veranstaltungen in der Innenstadt, auf dem Gelände König-Albert-Park (der Park mit dem Aussichtsturm) sowie im Gebiet des kleinen und großen Schöppenteichs zu verhindern. Als Veranstaltungen würden Zusammenkünfte von Personen gelten, wenn diese Flaschen und Dosen mit sich führen und daraus konsumieren. Bedeutet also: Wer sich mit Freunden während des Tauchschers im Park oder einem Bereich der Innenstadt, der nicht zum Tauchscher gehört, trifft und gemeinsam ein Bier trinkt, mache sich strafbar. Dazu zähle auch die Tonwiedergabe von „Rundfunk- und Fernsehgeräten, Musikinstrumenten sowie andere mechanische oder elektronische Geräte zur Lauterzeugung oder -verstärkung oberhalb der allgemein üblichen Zimmerlautstärke”. Oder anders gesagt: Während des Tauchschers soll weiterer Lärm vermieden werden.
Die Allgemeinverfügung gelte auch für „Privatgelände mit Auswirkung auf den öffentlichen Raum”. Wer auf seinem eigenen Grundstück innerhalb der Innenstadt während des Tauchschers eine Veranstaltung plant, müsse dafür Sorge tragen, dass diese nicht zu laut wird. Eine private Disco im Garten zum Schulanfang fällt da wohl aus, wenn sie im öffentlichen Raum hörbar wäre.
In der Begründung der Allgemeinverfügung heißt es, dass der Tauchsche einen großen Einfluss auf den öffentlichen Verkehrsraum habe. „Bei zurückliegenden Stadtfesten kam es sowohl im öffentlichen Verkehrsraum als auch auf dem Privatgelände, mit Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehrsraum zu erheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung”, heißt es in dem Dokument. Und weiter: „Durch eventuelle nichtgenehmigte Veranstaltungen werden – wie dargestellt - Grundrechte Anderer in nicht hinnehmbarer Weise eingeschränkt und Ordnungsstörungen verwirklicht. Um dies zu verhindern, werden diese untersagt. Durch die unzulässige Inanspruchnahme von Straßengelände sind alle Verkehrsteilnehmer in ihrer Bewegungsfreiheit behindert. Die beschriebenen Auswirkungen sind so wesentlich, dass nach pflichtgemäßem Ermessen die Durchführung nicht genehmigter Veranstaltungen verhindert werden muss.” Die Allgemeinverfügung stelle das mildeste Mittel der Gefahrenbeseitigung dar.
Bei Zuwiderhandlungen sollen Platzverweise erteilt werden. „Zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit können Personen vorübergehend von einem Ort verwiesen oder ihnen vorübergehend das Betreten eines Ortes verboten werden”, heißt es in der Allgemeinverfügung.
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