Auf einen Passus in der Sächsischen Corona-Schutzverordnung machte jetzt die Pressestelle der Stadt Delitzsch aufmerksam: Demnach dürfen Ladengeschäfte im Zuge der verordneten Schließung mit ihren Kunden keine Abholung an der Ladentür vereinbaren.
Auf einen Passus in der Sächsischen Corona-Schutzverordnung machte jetzt die Pressestelle der Stadt Delitzsch aufmerksam: Demnach dürfen Ladengeschäfte im Zuge der verordneten Schließung mit ihren Kunden keine Abholung an der Ladentür vereinbaren.
Untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. So steht es in der Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 11. Dezember (PDF). Darauf wies heute Nadine Fuchs aus dem Referat Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Delitzsch hin. „Wir haben bemerkt, dass viele Händler nun auf Abholung umstellen wollten und haben uns daher entschieden, auf den Absatz aufmerksam zu machen. Ja, das ist bitter für die Händler, aber das dient insgesamt der Kontaktvermeidung”, sagt sie.
Händler dürfen also weiterhin Bestellungen per Telefon oder E-Mail bzw. Onlineshop annehmen und mit den Paketdiensten versenden bzw. selbst an die Kunden liefern. Die Übergabe an der Haus- und Wohnungstür der Kunden ist erlaubt - die Übergabe an der Ladentür nicht. Damit soll vermieden werden, dass sich zu viele Menschen draußen bewegen und sich vor den entsprechenden Geschäften sammeln. Das Anstehen mit Abstand an Lebensmittelgeschäften wie Bäcker, Fleischer oder bei der Abholung fertiger Speisen von Restaurants ist aber weiterhin gestattet.